Im öffentlichen Dienst wird das Entgelt nicht ausgehandelt, sondern abgeleitet. Wer eine Zahl nennen soll, muss deshalb drei Fragen beantworten: Welche Entgeltgruppe? Welche Stufe? Und welcher Tarifvertrag in welcher Fassung? Dieser Text erklärt, wie diese drei Größen zustande kommen, weil das die einzige Kenntnis ist, mit der man ein Angebot prüfen kann – und weil sie auch dort weiterhilft, wo gar kein Tarifvertrag gilt.
Beträge stehen hier keine. Die Entgelttabellen werden in Tarifrunden neu verhandelt, und eine Zahl in einem Ratgebertext ist ein halbes Jahr später eine Falschauskunft. Maßgeblich ist immer die aktuelle Tabelle zu dem Tarifvertrag, der auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Wer überhaupt unter den TVöD fällt
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen; für die Kommunen verhandelt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Für Kitas, Jugendämter, kommunale Jugendhilfeeinrichtungen und kommunale Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist damit im Regelfall der kommunale Teil einschlägig.
Entscheidend ist nicht, wer die Einrichtung betreibt, sondern wer Ihr Arbeitgeber ist und ob er tarifgebunden ist. Eine Kita in kommunaler Trägerschaft wendet den TVöD an. Eine Kita eines kirchlichen Trägers wendet Arbeitsvertragsrichtlinien an, eine Kita eines freien Trägers möglicherweise gar nichts – beides beschreibt AVR und freie Träger. Und ein Träger, der „sich am TVöD orientiert", wendet ihn gerade nicht an; wie man das im Gespräch klärt, steht unter Gehalt verhandeln.
Die eigene Anlage: S 2 bis S 18
Der TVöD hat für den Sozial- und Erziehungsdienst eine eigene Anlage mit eigenen Entgeltgruppen. Sie werden mit einem vorangestellten S bezeichnet und reichen von S 2 bis S 18. Diese Gruppen stehen neben den allgemeinen Entgeltgruppen und sind nicht mit ihnen zu verwechseln: Eine Verwaltungskraft in derselben Kita wird nach den allgemeinen Gruppen eingruppiert, die pädagogischen Beschäftigten nach den S-Gruppen.
Grob gesagt liegen unten die Assistenz- und Hilfstätigkeiten, in der Mitte die Tätigkeiten der pädagogischen Fachkräfte einschließlich besonders schwieriger Aufgaben und der Gruppenleitung, darüber die Leitungen von Einrichtungen – gestaffelt nach Größe – und an der oberen Grenze Leitungen großer Einrichtungen sowie bestimmte Spezialaufgaben. Welche Gruppe eine bestimmte Tätigkeit trifft, lässt sich aus dieser Beschreibung nicht ableiten; dafür muss man in die Tätigkeitsmerkmale sehen.
Die Eingruppierung folgt der Tätigkeit, nicht dem Abschluss
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt, und er ist der wichtigste. Eingruppiert wird nach der auszuübenden Tätigkeit. Der Abschluss ist dabei nicht gleichgültig – viele Tätigkeitsmerkmale verlangen ausdrücklich eine bestimmte Qualifikation –, aber er allein begründet keine Entgeltgruppe.
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens: Zwei Personen mit demselben Abschluss können unterschiedlich eingruppiert sein, weil eine von ihnen eine Gruppe leitet und die andere nicht. Zweitens: Wenn Ihre Tätigkeit sich dauerhaft ändert, ändert sich die Grundlage Ihrer Eingruppierung – nach oben wie nach unten. Wer eine Aufgabe übernimmt, die ein höheres Tätigkeitsmerkmal erfüllt, hat keinen Gefallen getan, sondern einen Anspruch erworben.
Deshalb ist die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag wichtiger als der Titel auf der Stellenanzeige; die Einzelheiten stehen unter Arbeitsvertrag beim Träger. Und deshalb lohnt es, eine Aufgabenübertragung schriftlich zu haben: Im Streit über die Eingruppierung müssen Sie darlegen, was Sie tatsächlich tun.
Die Stufen: Berufserfahrung in Zeit gerechnet
Innerhalb jeder Entgeltgruppe gibt es Stufen, üblicherweise von Stufe 1 bis Stufe 6. Sie sollen Berufserfahrung abbilden, und sie steigen mit der Zeit der Tätigkeit beim Arbeitgeber – die Laufzeit je Stufe wird länger, je höher die Stufe ist. Ein Stufenaufstieg ist kein Antrag und keine Belohnung, sondern tritt mit Ablauf der Zeit ein.
Wichtig ist die Frage, mit welcher Stufe Sie anfangen. Bei einer Neueinstellung wird berufliche Erfahrung nicht automatisch vollständig angerechnet. Der Tarifvertrag unterscheidet zwischen einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis und sonstigen Zeiten, die als förderliche Zeiten berücksichtigt werden können. Das Wort „können" bedeutet: Es ist eine Entscheidung des Arbeitgebers, und sie wird auf Antrag getroffen.
Genau hier liegt der erste der beiden Punkte, an denen ein Gespräch über Geld im öffentlichen Dienst überhaupt Sinn hat. Bringen Sie Ihre Vorzeiten aufgelistet mit – Zeitraum, Einrichtung, Tätigkeit, Umfang – und beantragen Sie die Anerkennung ausdrücklich, bevor Sie unterschreiben. Nach der Einstellung ist die Stufe festgelegt und steigt nur noch mit der Zeit.
Höhergruppierung: der zweite beeinflussbare Punkt
Der zweite Punkt ist die Gruppe selbst. Wer eine Aufgabe übernimmt, die ein höheres Tätigkeitsmerkmal erfüllt – dauerhaft die Leitung einer Gruppe, die Praxisanleitung als übertragene Aufgabe, die stellvertretende Leitung, eine Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Anforderungen –, hat Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe.
Das geschieht nicht von selbst. Die Personalstelle prüft das, wenn jemand es beantragt, und sie prüft es anhand dessen, was tatsächlich getan wird. Stellen Sie einen solchen Antrag schriftlich, beschreiben Sie die Tätigkeit und nennen Sie, seit wann Sie sie ausüben. Wo ein Personalrat besteht, ist er bei Eingruppierungen beteiligt und ist die erste Adresse für die Frage, ob der Antrag Aussicht hat; im kirchlichen Bereich übernimmt das die Mitarbeitervertretung.
Und ein Punkt, der Geld kostet, wenn man ihn übersieht: Der TVöD enthält eine Ausschlussfrist. Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wer zwei Jahre lang eine Gruppe geleitet hat und dann rückwirkend Geld will, bekommt nicht zwei Jahre, sondern einen kleinen Teil davon. Die Geltendmachung ist deshalb wichtiger als das Ergebnis des ersten Gesprächs.
Teilzeit, Befristung und der Wechsel des Arbeitgebers
Drei Fälle, in denen die Systematik regelmäßig zu Überraschungen führt.
Bei Teilzeit sinkt das Tabellenentgelt anteilig, die Stufenlaufzeit läuft dagegen weiter wie bei einer Vollzeitkraft – die Stufe hängt an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht an der Zahl der Stunden. Wer Stunden reduziert, verliert also kein Dienstalter; welche Ansprüche dabei gelten, steht unter Teilzeit und Stundenaufstockung.
Bei einer Befristung gilt derselbe Tarifvertrag wie bei einer unbefristeten Stelle. Eine Vertretungskraft wird nicht schlechter eingruppiert, weil sie eine Vertretungskraft ist; nur dass die Stelle endet, unterscheidet sie – siehe Befristung im Sozialbereich.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist Vorsicht geboten. Die Stufe wandert nicht automatisch mit, auch nicht von einer Kommune zur nächsten: Es ist ein neues Arbeitsverhältnis, und die Anrechnung der Vorzeiten ist wieder eine Entscheidung. Wer von einer höheren Stufe kommt, sollte diesen Punkt klären, bevor er kündigt – nicht danach.
Ein Wort zu den anderen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes
Neben dem TVöD gibt es für die Beschäftigten der Länder einen eigenen Tarifvertrag. Er spielt in diesem Feld eine kleinere Rolle, weil Kindertageseinrichtungen überwiegend von Kommunen, Kirchen und freien Trägern betrieben werden, nicht von den Ländern. Er kann aber einschlägig sein, etwa in Landeseinrichtungen, in Internaten oder in schulischen Zusammenhängen.
Die Systematik ist verwandt, die Tabellen und Merkmale sind es nicht. Übertragen Sie deshalb keine Aussage von einem Tarifwerk auf ein anderes, und vergleichen Sie zwei Angebote nie über die Gruppenbezeichnung: Eine Gruppe mit derselben Nummer in einem anderen Tarifvertrag ist nicht derselbe Betrag und nicht dieselbe Tätigkeit.
Was neben dem Tabellenentgelt dazukommt
Das Tabellenentgelt ist der Grundbetrag und nicht die Vergütung. Dazu treten Zeitzuschläge für Dienste zu besonderen Zeiten, Regelungen für Schicht- und Wechselschichtarbeit, die Jahressonderzahlung, eine Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst, Tage zur Regeneration und eine betriebliche Zusatzversorgung, die im öffentlichen Dienst zur Vergütung gehört und nicht freiwillig ist. Woraus sich das im Einzelnen zusammensetzt und wie Sie es auf Ihrer Abrechnung nachprüfen, steht unter Zuschläge und Jahressonderzahlung.
Für den Vergleich zweier Angebote heißt das: Ein Tabellenwert allein sagt wenig. Zwei Stellen mit derselben Entgeltgruppe können sich deutlich unterscheiden, wenn eine davon Schichtdienst mit Zuschlägen enthält und die andere nicht.
Wie Sie Ihre eigene Einordnung prüfen
Vier Schritte, und alle vier sind ohne Hilfe machbar. Erstens: Welcher Tarifvertrag ist anzuwenden, und steht im Arbeitsvertrag, dass er in der jeweils geltenden Fassung gilt? Zweitens: Welche Entgeltgruppe und welche Stufe nennt der Vertrag oder die Abrechnung? Drittens: Welches Tätigkeitsmerkmal soll das sein – fragen Sie danach, die Personalstelle muss es benennen können. Viertens: Stimmt die beschriebene Tätigkeit mit Ihrer tatsächlichen überein?
Weicht der vierte Punkt ab, ist das der Ansatz. Er wirkt, weil er überprüfbar ist, und er wirkt schriftlich besser als mündlich. Was in einer Leitungsfunktion hinzukommt, steht unter Vergütung der Kita-Leitung; wie unterschiedlich Träger insgesamt zahlen, zeigt ein Blick in die offenen Stellenangebote und in die Stellen als pädagogische Fachkraft.
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