Kaum eine Frage in diesem Beruf wird so oft falsch beantwortet wie die nach der Ausbildung, und der Grund ist immer derselbe: Die Antwort gilt nur für ein Land. Es gibt kein Bundesgesetz über die Erzieherausbildung. Es gibt sechzehn Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, dazu eine Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz, die die Länder grob zusammenhält, ohne sie gleichzumachen. Dieser Text nennt die Punkte, an denen die Unterschiede sitzen, und sagt bei jedem, welche Folge er für die Planung hat.
Was er nicht tut, ist eine Tabelle der sechzehn Länder aufzumachen. Eine solche Übersicht wäre an dem Tag falsch, an dem ein Land seine Verordnung ändert, und das geschieht regelmäßig. Was bleibt, ist die Systematik – und sie ist es, die man braucht, um die richtige Frage an die richtige Stelle zu richten.
Warum Landesrecht und nicht Bundesrecht
Duale Ausbildungsberufe sind bundesrechtlich geordnet: das Berufsbildungsgesetz und eine Ausbildungsordnung je Beruf, gültig von Flensburg bis Passau. Die Erzieherausbildung ist keine duale Ausbildung, sondern eine schulische, und Schulrecht ist Ländersache. Damit entscheidet jedes Land für sich über Schulform, Zugang, Dauer, Aufbau, Prüfung und die Bezeichnung, die am Ende erteilt wird.
Die Kultusministerkonferenz hat dafür eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Sie bewirkt zwei wichtige Dinge: Die Abschlüsse der Länder werden gegenseitig anerkannt, und es gibt eine gemeinsame Vorstellung davon, was die Ausbildung leisten soll. Sie bewirkt nicht, dass die Wege gleich aussehen. Wer aus einem Land in ein anderes zieht, nimmt seinen Abschluss mit; wer seine Ausbildung mitten im Kurs verlegen will, steht dagegen vor einer Einzelfallentscheidung.
Der erste Unterschied: die Schulform und ihr Name
In den meisten Ländern heißt die Schule Fachschule für Sozialpädagogik. In Bayern heißt sie Fachakademie für Sozialpädagogik. Das ist keine Wortklauberei, sondern der Grund, weshalb Suchanfragen und Beratungstexte so oft aneinander vorbeigehen: Wer nach „Fachschule" sucht, findet in Bayern nichts, und wer eine bayerische Auskunft liest, findet dort Regelungen, die nirgends sonst gelten.
Für die Bewerbung folgt daraus eine kleine, aber wirksame Regel: Schreiben Sie im Lebenslauf die Schulform hin, die auf Ihrem Zeugnis steht, und dazu das Land. Eine Personalstelle in Hamburg liest „Fachakademie für Sozialpädagogik, Bayern" ohne Stocken; „Fachakademie" allein löst eine Rückfrage aus. Wie die Angaben im Lebenslauf insgesamt aufgebaut werden, steht unter Der Lebenslauf in der Pädagogik.
Der zweite Unterschied: der Zugang
Hier ist die Streuung am größten, und hier scheitern die meisten Planungen. Gemeinsam ist den Ländern, dass ein mittlerer Schulabschluss allein in der Regel nicht genügt: Verlangt wird zusätzlich eine berufliche Vorbildung oder eine einschlägige Praxiszeit. Wie diese aussieht, unterscheidet sich erheblich.
Verbreitet sind vier Wege. Erstens eine abgeschlossene Ausbildung in einem Assistenzberuf – je nach Land heißt er Kinderpflegerin, Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialassistentin, und die Ausbildungen sind nicht deckungsgleich. Zweitens eine andere abgeschlossene Berufsausbildung, teils mit einer zusätzlichen Praxiszeit im sozialpädagogischen Bereich. Drittens die Fachhochschulreife oder das Abitur, meist verbunden mit einem vorgeschalteten Praktikum. Viertens eine längere einschlägige Tätigkeit, bei einigen Ländern auch die Führung eines Haushalts mit Kindern.
Was daraus folgt: Ein Vorbereitungsjahr, das in einem Land den Zugang eröffnet, kann in einem anderen nicht anerkannt werden. Wer weiß, in welchem Land er später arbeiten will, klärt den Zugang dort und nicht am Wohnort.
Der dritte Unterschied: Dauer und Lage des Praxisteils
Alle Länder verlangen einen erheblichen Praxisanteil, aber sie legen ihn verschieden. In der klassischen schulischen Form folgt auf den Unterricht ein eigenständiger Abschnitt in einer Einrichtung – das Berufspraktikum, in einigen Ländern Anerkennungsjahr genannt. Es ist ein Ausbildungsabschnitt mit Anleitung und Beurteilung, und erst sein Bestehen führt zur staatlichen Anerkennung.
Daneben gibt es die praxisintegrierte Form, in der Unterricht und Arbeit in der Einrichtung von Beginn an nebeneinander laufen und in der ein Ausbildungsvertrag mit Vergütung besteht. Ob es sie gibt, unter welchem Namen, mit welcher Dauer und in welchem Umfang, entscheidet jedes Land selbst; die Unterschiede und die Abwägung zwischen beiden Formen stehen unter PiA oder schulische Ausbildung.
Die Gesamtdauer liegt in den meisten Ländern bei drei Jahren, teils darüber. Verkürzungen für Bewerber mit einschlägiger Vorbildung sind vorgesehen, aber unterschiedlich weit – und sie stehen nicht im Belieben der Schule, sondern in der Verordnung.
Der vierte Unterschied: Vergütung, Schulgeld und Förderung
In der schulischen Form gibt es während des Unterrichts keinen Arbeitgeber und deshalb kein Entgelt; im Berufspraktikum besteht üblicherweise ein Vertrag mit einer Vergütung, deren Höhe vom Träger und vom anwendbaren Regelwerk abhängt. In der praxisintegrierten Form wird von Anfang an vergütet.
Schulgeld ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. Öffentliche Fachschulen erheben in der Regel keines; private und kirchliche Schulen können es verlangen, und ob und wie ein Land das ausgleicht, ist Landespolitik und ändert sich. Die verbindliche Auskunft gibt allein die Schule, und zwar schriftlich, vor der Anmeldung. Zur Finanzierung kommen Ausbildungsförderung, Aufstiegsförderung und Förderungen der Arbeitsverwaltung in Betracht; welche in Ihrem Fall greift, hängt an Ihrem Weg und ist eine Frage an die jeweilige Stelle, nicht an eine allgemeine Darstellung.
Der fünfte Unterschied: Prüfung und Bezeichnung
Welche Teile die Abschlussprüfung hat – schriftliche Arbeiten, eine Facharbeit, eine praktische Prüfung in der Einrichtung, ein Kolloquium –, regelt die Prüfungsordnung des Landes. Auch die Frage, wann die Berufsbezeichnung erteilt wird und wer sie erteilt, ist Landesrecht. Was die staatliche Anerkennung praktisch bewirkt, steht unter staatliche Anerkennung.
Ein Punkt für Umsteiger: Die Bezeichnung, die Sie führen, gehört Ihnen und gilt bundesweit. Die Frage, ob Sie damit in einem bestimmten Land als Fachkraft in einer Kita eingesetzt werden dürfen, entscheidet dagegen nicht die Bezeichnung, sondern die Personalverordnung des Landes, in dem die Einrichtung steht. Bei der Erzieherausbildung ist das unstreitig; bei anderen Abschlüssen – akademischen, ausländischen, fachfremden – ist es die entscheidende Prüfung, und sie fällt unterschiedlich aus.
Der Umzug mitten in der Ausbildung
Der schwierigste Fall ist nicht der Umzug nach dem Abschluss, sondern der während der Ausbildung. Ein abgeschlossener Ausbildungsgang wird gegenseitig anerkannt; ein halber nicht, denn er ist noch kein Abschluss, sondern ein Stand in einem bestimmten Lehrplan.
Praktisch heißt das: Der Wechsel an eine Schule in einem anderen Land ist eine Einzelfallentscheidung, und sie fällt in der aufnehmenden Schule zusammen mit der Schulaufsicht. Möglich ist vieles – ein Einstieg in ein laufendes Jahr, die Anerkennung einzelner Lernfelder, eine Wiederholung eines Halbjahres. Möglich ist aber auch, dass ein Jahr verloren geht, und zwar ohne dass jemand einen Fehler gemacht hätte.
Wer den Wechsel erwägt, klärt drei Punkte, bevor er die alte Schule verlässt: ob die aufnehmende Schule überhaupt freie Plätze in der Jahrgangsstufe hat, welche Leistungen sie anerkennt, und was mit einem bereits begonnenen Praxisabschnitt geschieht. Die Reihenfolge ist wichtig, weil ein Rücktritt von der alten Schule sich oft nicht rückgängig machen lässt.
Wo die verbindliche Auskunft zu holen ist
Drei Stellen, und keine andere. Die Fachschule oder Fachakademie selbst sagt, welche Zugangsvoraussetzungen sie prüft, welche Form sie anbietet, wann das Bewerbungsverfahren läuft und ob Schulgeld anfällt. Die Schulaufsicht des Landes – je nach Land ein Ministerium, eine Bezirksregierung oder ein Landesschulamt – ist für die Verordnung und für Einzelfallentscheidungen zum Zugang zuständig. Und das Landesjugendamt beziehungsweise die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde sagt, welche Abschlüsse in diesem Land als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung gelten.
Lassen Sie sich Zusagen zum Zugang und zu Verkürzungen schriftlich geben. Eine mündliche Auskunft am Telefon ist gut gemeint und im Streitfall nichts wert – und der Streitfall entsteht regelmäßig erst nach der Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses.
Was das für die eigene Planung heißt
Beantworten Sie zwei Fragen in dieser Reihenfolge, und nicht umgekehrt: In welchem Land will ich arbeiten? Und welcher Weg führt dort zur Fachkraft? Wer erst die Ausbildung wählt und dann den Ort, riskiert eine Verkürzung, die nicht anerkannt wird, oder ein Vorbereitungsjahr, das anderswo nicht zählt.
Den Aufbau der Ausbildung insgesamt beschreibt Erzieherausbildung an der Fachschule; wer ohne diesen Weg in das Feld will, findet die Möglichkeiten unter Quereinstieg in die Kita und unter Nachqualifizierung zur Fachkraft. Welche Träger in welcher Region überhaupt ausbilden und Personal aufbauen, lesen Sie am schnellsten an den Ausschreibungen ab: die offenen Stellenangebote geben den Überblick, die Stellen als Erzieherin und Erzieher den engeren Ausschnitt.
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