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Arbeit und Gesundheit

Nachtbereitschaft in der Wohngruppe

Der Nachtdienst in einer Wohngruppe ist arbeitszeitrechtlich Arbeit und wird vergütungsrechtlich häufig nur anteilig bewertet. Was das bedeutet, welche Ansprüche Nachtarbeit auslöst und was vor der Zusage geklärt sein muss.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer aus der Kita in die stationäre Jugendhilfe oder in eine Wohnstätte der Eingliederungshilfe wechselt, findet dort eine Arbeitsform vor, die es in der Kita nicht gibt: den Nachtdienst. Er ist in Stellenanzeigen eine Zeile, in der Praxis ein erheblicher Teil des Dienstplans und rechtlich ein eigenes Thema mit eigenen Begriffen. Dieser Text erklärt die Begriffe, sagt, welche Ansprüche daran hängen, beschreibt, was die Arbeit in der Nacht tatsächlich verlangt, und nennt die Punkte, die vor einer Zusage geklärt sein müssen.

Drei Formen, die man auseinanderhalten muss

Die Begriffe werden im Alltag durcheinander benutzt, und daran hängen Vergütung und Ruhezeit.

Nachtwache – manchmal Nachtdienst genannt – ist wache Anwesenheit mit durchgehender Arbeit: Rundgänge, Begleitung bei nächtlichen Krisen, Dokumentation, Vorbereitung des Morgens. Das ist Vollarbeit und wird als Arbeitszeit gerechnet und vergütet.

Bereitschaftsdienst – in der Jugendhilfe verbreitet unter dem Namen Nachtbereitschaft – bedeutet, dass Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, dort ruhen dürfen und jederzeit zur Arbeit herangezogen werden können. Sie schlafen in der Einrichtung, in einem Bereitschaftszimmer, und Sie stehen auf, wenn etwas ist.

Rufbereitschaft heißt, dass Sie sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten und erreichbar sein müssen. Sie sind zu Hause und kommen, wenn Sie gerufen werden.

Der entscheidende Punkt: Arbeitszeitrecht und Vergütung fallen auseinander

Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas, und wer sie nicht kennt, versteht seine Abrechnung nicht.

Arbeitszeitrechtlich ist Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit. Das ist geklärt und hat Folgen: Die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes gelten, die Ruhezeit nach dem Dienst muss gewährt werden, und ein Dienst, der an einen vollen Tagdienst anschließt, ist arbeitszeitrechtlich zu prüfen. Rufbereitschaft ist dagegen keine Arbeitszeit; nur die Zeit eines tatsächlichen Einsatzes zählt.

Vergütungsrechtlich sieht es anders aus. Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien bewerten Bereitschaftsdienst regelmäßig nur zu einem Anteil als Arbeitszeit oder vergüten ihn pauschal – mit der Begründung, dass in dieser Zeit überwiegend geruht wird. Eine Nacht im Bereitschaftsdienst kann deshalb acht Stunden Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes sein und gleichwohl nur zu einem Bruchteil als Arbeitszeit vergütet werden.

Daraus folgt die wichtigste Frage vor jeder Zusage: Welche Form ist mein Nachtdienst, wie wird er als Arbeitszeit bewertet, und wie wird er vergütet? Lassen Sie sich das an einem Beispielmonat vorrechnen. Welche Bestandteile daneben in die Vergütung gehören, steht unter Zuschläge und Jahressonderzahlung, die Systematik dahinter unter TVöD SuE.

Die Ruhezeit und was mit ihr geschieht

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht eine ununterbrochene Ruhezeit zu; das Arbeitszeitgesetz nennt elf Stunden. Bei Bereitschaftsdienst lässt es Kürzungen zu, wenn die Inanspruchnahme während der Bereitschaft ausgeglichen wird, und Tarifverträge dürfen in diesem Bereich abweichende Regelungen treffen – auch die Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst.

Praktisch heißt das: Dienstpläne in Wohngruppen sind komplizierter als in einer Kita, und sie sind fehleranfällig. Der typische Fehler ist die Kette aus Spätdienst, Nachtbereitschaft und Frühdienst am Morgen danach. Sie kommt vor, sie wird mit Personalmangel begründet, und sie ist arbeitszeitrechtlich zu prüfen.

Wenn Sie eine solche Folge im Plan finden, ist die richtige Reaktion nicht ein Gespräch in der Küche, sondern eine schriftliche Nachfrage: auf welcher Grundlage ist dieser Dienst zulässig, und wie wird die verkürzte Ruhezeit ausgeglichen? Wo ein Betriebs- oder Personalrat besteht, ist der Dienstplan ein Mitbestimmungsthema, und das ist der wirksamere Weg als der einzelne Einspruch.

Nachtarbeit löst eigene Ansprüche aus

Das Arbeitszeitgesetz behandelt Nachtarbeit eigenständig, und die Ansprüche daraus werden selten geltend gemacht.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr; Nachtarbeit ist Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Zeit umfasst. Wer Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder sie an einer im Gesetz genannten Zahl von Tagen im Jahr verrichtet, ist Nachtarbeitnehmer – und damit greifen zwei Rechte.

Das erste ist die arbeitsmedizinische Untersuchung: Nachtarbeitnehmer haben das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ab einem im Gesetz genannten Alter in kürzeren Abständen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, und das Ergebnis geht ihn nicht an.

Das zweite ist die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. Sie ist zu gewähren, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht anders betreut werden kann, oder wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist – soweit dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Dazu kommt der Ausgleich für Nachtarbeit: Soweit keine tarifliche Regelung besteht, ist eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren.

Was die Nacht gesundheitlich bedeutet

Nachtarbeit greift in den Tag-Nacht-Rhythmus ein, und das ist keine Frage der Gewöhnung. Bekannt sind Auswirkungen auf Schlafqualität, Verdauung, Stoffwechsel und Herz-Kreislauf-System; die Internationale Agentur für Krebsforschung hat Schichtarbeit mit Störung des zirkadianen Rhythmus als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft. Das ist kein Grund, den Beruf zu meiden, und ein Grund, die Vorsorgeangebote tatsächlich zu nutzen und die Zahl der Nächte im Blick zu behalten.

Was im Alltag hilft, ist banal und wirkt: ein abgedunkelter, ruhiger Schlafraum zu Hause, feste Zeiten nach dem Dienst statt Improvisation, kein Koffein in der zweiten Hälfte der Nacht, und vorwärts rotierende Dienstpläne mit möglichst wenigen Nächten in Folge. Letzteres ist eine Frage der Dienstplangestaltung und damit eine, die das Team stellen kann.

Alleinarbeit: der Punkt, der zu wenig besprochen wird

In den meisten Wohngruppen ist die Nacht mit einer Person besetzt. Damit sind Sie allein verantwortlich für eine Gruppe Kinder oder Jugendlicher, von denen einzelne in Krisen geraten, weglaufen, sich selbst verletzen oder aneinandergeraten können.

Das ist zulässig und es setzt voraus, dass die Einrichtung dafür Vorkehrungen getroffen hat. Fragen Sie vor der Zusage nach: Gibt es eine Rufbereitschaft einer Leitung oder einer zweiten Fachkraft in der Nacht, und mit welcher Reaktionszeit? Wie sieht die Alarmierung aus, wenn Sie Hilfe brauchen? Gibt es schriftliche Notfallpläne und eine Handlungsanweisung für Weglaufen, für medizinische Notfälle und für Gewaltvorfälle? Wie sind die Räume gesichert, und wo schlafen Sie?

Eine Einrichtung, die diese Fragen zügig beantwortet, hat ihre Gefährdungsbeurteilung gemacht. Eine, die sagt „das hat sich noch nie ergeben", hat es nicht. Und wenn nachts etwas geschieht, gilt dasselbe wie am Tag: Es gehört dokumentiert, gemeldet und nachbesprochen – die Verfahren dazu stehen unter Schutzauftrag und Kinderschutz und, was die Nachsorge betrifft, unter Seelische Belastung und Supervision.

Was in der Nacht tatsächlich zu tun ist

Damit die Erwartung stimmt: Eine Nacht in einer Wohngruppe ist in der Regel ruhig, und sie ist nicht leer.

Zum Dienstbeginn gehört die Übergabe – was ist am Tag passiert, wer ist in einer angespannten Lage, wer nimmt Medikamente, wer ist nicht da und wann wird er erwartet. Dann die Kontrolle des Hauses: Türen, Fenster, Küche, Rauchmelder. Danach Rundgänge, in Abständen und nach den Regeln der Einrichtung. Dazu Dokumentation, oft die Gelegenheit, Berichte für die Hilfeplanung zu schreiben, die am Tag nicht zu schaffen sind. Und die Vorbereitung des Morgens, in vielen Gruppen einschließlich Frühstück und Wecken.

Dazwischen liegt das, weswegen die Stelle besetzt ist: ein Kind, das nicht schlafen kann, ein Jugendlicher, der nachts zurückkommt und angetrunken ist, ein Albtraum, ein Streit um zwei Uhr, eine Selbstverletzung, ein Weglaufen. Diese Ereignisse sind selten und sie sind der eigentliche Inhalt des Dienstes.

Der Unterschied zu einem Tagdienst ist die Einsamkeit der Entscheidung. Am Tag gibt es Kolleginnen, eine Leitung und eine Absprache; nachts entscheiden Sie, und dann dokumentieren Sie, was Sie entschieden haben. Wer das nicht mag, sollte keine Nächte übernehmen; wer selbstständig arbeitet, findet darin die freieste Arbeit, die dieses Feld anbietet.

Die sieben Fragen vor der Zusage

  • Ist mein Nachtdienst Nachtwache, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft?
  • Wie wird er als Arbeitszeit bewertet, und wie vergütet – bitte an einem Beispielmonat gerechnet?
  • Wie viele Nächte im Monat sind vorgesehen, und wie viele in Folge?
  • Wie wird die Ruhezeit nach dem Dienst gewährt, und gibt es Dienstfolgen mit verkürzter Ruhezeit?
  • Bin ich in der Nacht allein, und wer ist erreichbar?
  • Gibt es Nachtarbeitszuschläge oder zusätzliche freie Tage?
  • Wie ist die Übergabe an den Frühdienst organisiert?

Die zweite Frage entscheidet über Ihr Einkommen, die fünfte über Ihre Sicherheit. Was die Arbeit in diesem Feld darüber hinaus ausmacht, steht unter Wege in der Kinder- und Jugendhilfe; welche Stellen gerade offen sind, zeigen die Stellen in der Jugendhilfe und die offenen Stellenangebote.

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