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Arbeitsrecht

Der Schutzauftrag: was Sie tun müssen, wenn Sie etwas bemerken

Der Schutzauftrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ist keine Frage der Gesinnung, sondern ein Verfahren mit festen Schritten. Wer wann was tut, was die insoweit erfahrene Fachkraft ist und warum die Dokumentation über alles entscheidet.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Es gibt in diesem Beruf einen Moment, auf den keine Ausbildung wirklich vorbereitet: Ein Kind kommt zum wiederholten Mal mit Spuren, ein Kind sagt einen Satz, der nicht aus seiner Welt stammt, ein Kind verändert sich über Wochen. Was danach zu tun ist, ist keine Frage der Haltung und keine Ermessensentscheidung, sondern ein Verfahren mit festen Schritten, geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch. Dieser Text beschreibt dieses Verfahren, sagt bei jedem Schritt, wer zuständig ist, und benennt die beiden Fehler, die am häufigsten gemacht werden – zu früh allein handeln und zu lange nichts tun.

Was der Schutzauftrag ist

Der Gesetzgeber hat den Kinderschutz nicht nur dem Jugendamt zugewiesen, sondern auch den Einrichtungen und Diensten, die täglich mit Kindern zu tun haben. Die Grundlage ist § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Er verpflichtet das Jugendamt, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen – und er verlangt, dass die öffentlichen Träger mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen schließen, nach denen deren Fachkräfte denselben Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen.

Diese Vereinbarung ist das Dokument, das für Ihren Alltag gilt. Sie liegt beim Träger, sie beschreibt das Verfahren für Ihre Einrichtung, und Sie sollten sie gelesen haben, bevor Sie sie brauchen. Fragen Sie in der Einarbeitung danach; in vielen Häusern liegt sie im Ordner und ist nie geöffnet worden.

Die Schlüsselbegriffe

Kindeswohlgefährdung ist ein Rechtsbegriff und keine Einschätzung darüber, ob Eltern ihre Sache gut machen. Gemeint ist eine gegenwärtige Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes, die bei Fortdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Schädigung führt.

Gewichtige Anhaltspunkte sind der Auslöser des Verfahrens. Sie liegen unterhalb einer Feststellung: Sie müssen nichts beweisen und nichts sicher wissen. Beobachtungen, die für sich genommen mehrdeutig sind, können in der Zusammenschau gewichtig werden – und genau deshalb ist die Dokumentation über Wochen so wichtig.

Insoweit erfahrene Fachkraft ist die Person, die bei der Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen ist. Sie ist eine besonders qualifizierte Beraterin, sie kommt in der Regel nicht aus Ihrer Einrichtung, sie übernimmt den Fall nicht und trifft keine Entscheidung – sie berät die Fachkräfte, die den Fall haben. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben auf eine solche Beratung einen Anspruch.

Die Schritte, in der richtigen Reihenfolge

Erstens: beobachten und aufschreiben. Nicht deuten, sondern festhalten. Datum, Uhrzeit, was zu sehen war, was gesagt wurde, wer dabei war. Beobachtung und Bewertung werden getrennt notiert – „blauer Fleck am linken Oberarm, handtellergroß" ist eine Beobachtung, „vermutlich geschlagen" ist eine Bewertung, und beides gehört in verschiedene Zeilen.

Zweitens: nicht allein bleiben. Sprechen Sie mit einer Kollegin und mit der Leitung. Der Schutzauftrag ist ausdrücklich als Einschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte angelegt, und zwar weil einzelne Wahrnehmungen täuschen – in beide Richtungen.

Drittens: die insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Wie das in Ihrer Einrichtung läuft, steht in der Vereinbarung. In der Regel meldet die Leitung den Beratungsbedarf beim Träger oder beim Jugendamt an. Die Beratung erfolgt in der Regel anonymisiert, solange nicht mehr nötig ist.

Viertens: die Eltern einbeziehen und auf Hilfen hinwirken. Das Gesetz verlangt, die Personensorgeberechtigten und das Kind einzubeziehen, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird – und darauf hinzuwirken, dass Hilfen in Anspruch genommen werden. Dieses Gespräch ist der schwerste Teil der Arbeit, und es wird nicht allein geführt: zu zweit, vorbereitet, mit einem Ergebnis, das festgehalten wird.

Fünftens: das Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann oder wenn die Eltern nicht mitwirken. Und unverzüglich, wenn Gefahr im Verzug ist – dann wird nicht beraten, sondern angerufen, außerhalb der Dienstzeiten beim Bereitschaftsdienst.

Die zwei häufigen Fehler

Der erste ist das eigene Ermitteln. Nachfragen beim Kind, die auf eine Bestätigung zielen, Gespräche mit Nachbarn, ein Foto von einer Verletzung ohne Grundlage, eine Konfrontation der Eltern im Flur. Das ist gut gemeint und beschädigt regelmäßig sowohl das Kind als auch das spätere Verfahren. Ihre Aufgabe ist die Einschätzung, nicht die Aufklärung.

Der zweite ist das Abwarten aus Rücksicht. „Ich will der Familie nicht schaden", „vielleicht bilde ich mir das ein", „nächste Woche sehe ich noch einmal hin". Der Schutzauftrag setzt gerade nicht Gewissheit voraus, und die Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft ist der vorgesehene Weg, mit Unsicherheit umzugehen. Wer wartet, bis er sicher ist, wartet zu lange.

Die Dokumentation

Sie ist in diesem Gebiet nicht Verwaltung, sondern der Kern. Halten Sie zeitnah fest: Beobachtungen mit Datum, geführte Gespräche mit Beteiligten und Ergebnis, hinzugezogene Personen, getroffene Absprachen und Termine, sowie die Entscheidungen und ihre Begründung.

Schreiben Sie sachlich und ohne Wertung, trennen Sie Wahrgenommenes von Gehörtem, und notieren Sie auch das, was gegen eine Gefährdung spricht. Diese Unterlagen unterliegen einem besonderen Schutz – sie gehören nicht in die allgemeine Ablage, nicht in einen Gruppenordner und nicht in eine Nachricht auf einem privaten Telefon. Wie die Einrichtung sie aufbewahrt, steht in der Vereinbarung und in der Dienstanweisung.

Schweigepflicht und Datenschutz

Die häufigste Sorge lautet, man dürfe nichts weitergeben. Das Gegenteil ist richtig, aber es ist geordnet: Der Austausch im Rahmen der Gefährdungseinschätzung ist vorgesehen, die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft erfolgt anonymisiert, und die Weitergabe an das Jugendamt ist gesetzlich vorgezeichnet, wenn die Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann.

Was nicht zulässig ist, ist das Gespräch außerhalb dieses Rahmens: mit anderen Eltern, mit Bekannten, im Team ohne Anlass, in einer privaten Nachrichtengruppe. Anvertraute Daten sind besonders geschützt; wer sie weitergibt, um sich Luft zu machen, begeht keinen Kavaliersdelikt.

Das Schutzkonzept der Einrichtung

Der zweite Teil des Kinderschutzes richtet sich nach innen. Die Betriebserlaubnis einer Einrichtung setzt voraus, dass zum Schutz der Kinder vor Gewalt Konzepte entwickelt und angewandt werden und dass es Verfahren der Beteiligung und Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten gibt.

Ein brauchbares Schutzkonzept enthält mindestens: eine Risikoanalyse der eigenen Räume und Abläufe, einen Verhaltenskodex, geregelte Beschwerdewege für Kinder und für Eltern, ein Verfahren bei Verdacht gegen Mitarbeitende, und benannte Ansprechpersonen. Dazu kommt der Nachweis der persönlichen Eignung über erweiterte Führungszeugnisse, siehe Führungszeugnis und Masernschutz.

Fragen Sie in einem Bewerbungsgespräch danach. Eine Einrichtung, die ihr Schutzkonzept zeigen kann und benennt, wann es zuletzt fortgeschrieben wurde, hat eine Kultur, in der ein Verdacht bearbeitet und nicht gedeckt wird – siehe Vorstellungsgespräch und Hospitation.

Wenn der Verdacht sich gegen eine Kollegin richtet

Der schwierigste Fall. Hier gilt derselbe Grundsatz: nicht selbst ermitteln, nicht schweigen, und nicht zuerst mit der betroffenen Person sprechen. Das Verfahren steht im Schutzkonzept und sieht in der Regel vor, dass die Leitung und der Träger unverzüglich informiert werden und dass Beratung von außen hinzugezogen wird.

Zusätzlich besteht eine Pflicht des Trägers, Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Diese Meldepflicht gilt auch und gerade für Vorfälle im eigenen Haus.

Wenn die Leitung selbst betroffen ist oder nicht handelt, führt der Weg an ihr vorbei – zum Träger, zur Erlaubnisbehörde, zum Jugendamt. Das ist unangenehm und es ist richtig.

Der Unterschied zwischen Kita und Jugendhilfe

Das Verfahren ist dasselbe, die Lage ist es nicht. In der Kita sehen Sie ein Kind einige Stunden am Tag und die Familie an der Tür; Ihre Anhaltspunkte entstehen aus Beobachtung über Wochen, und das Verhältnis zu den Eltern ist die Grundlage, auf der später Hilfen angenommen werden. Der Schutzauftrag steht deshalb in einem Spannungsverhältnis zur Erziehungspartnerschaft, und es ist auszuhalten, nicht aufzulösen.

In der stationären Jugendhilfe sind die Vorzeichen andere. Dort arbeiten Sie bereits in einer Hilfe, die das Jugendamt gesteuert hat, es gibt ein Hilfeplanverfahren, und die Zuständigkeiten sind benannt – siehe Wege in der Kinder- und Jugendhilfe. Dafür begegnen Ihnen Gefährdungen unmittelbarer: Selbstgefährdung, Gewalt unter Jugendlichen, Kontakte im Umfeld, Rückkehrsituationen in die Herkunftsfamilie. Und die Frage, wann eine Inobhutnahme in Betracht kommt, stellt sich dort tatsächlich.

In der Schulbegleitung wiederum arbeiten Sie in einem fremden System, meist allein, und Ihr Träger ist nicht vor Ort. Klären Sie deshalb vor dem ersten Einsatz, an wen Sie sich wenden – an den Träger, an die Schule oder an beide; siehe Schulbegleitung als Weg.

Was Sie mitbringen sollten, bevor es soweit ist

Drei Dinge, und sie kosten nichts. Lesen Sie die Vereinbarung Ihres Trägers und das Schutzkonzept Ihres Hauses, bevor Sie sie brauchen. Merken Sie sich, wer die insoweit erfahrene Fachkraft ist und wie man sie erreicht – auch freitagnachmittags. Und besuchen Sie eine Fortbildung zum Verfahren, nicht zur Gesinnung; die Angebote dazu stehen unter Weiterbildungen nach der Ausbildung.

Was diese Arbeit seelisch verlangt und wo Entlastung herkommt, steht unter Seelische Belastung und Supervision. Und wer wissen will, wie unterschiedlich Träger mit dem Thema umgehen, sieht sich an, wie sie ihre Stellen beschreiben – die offenen Stellenangebote geben den Überblick.

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