Zwei Stellenanzeigen für dieselbe Tätigkeit in derselben Stadt können zu zwei völlig verschiedenen Arbeitsverhältnissen führen, und der Unterschied steht selten in der Anzeige. Er liegt beim Träger. Wer eine Einrichtung betreibt, bestimmt das anwendbare Regelwerk, die Höhe und Systematik der Vergütung, die Form der Mitbestimmung, die Reichweite einer Versetzung und die Frage, ob es eine Betriebsrente gibt. Dieser Text sortiert die Trägerlandschaft in vier Gruppen, benennt die Unterschiede, die im Alltag zählen, und nennt die Fragen, mit denen man den Träger vor der Bewerbung einordnet.
Warum der Träger und nicht die Einrichtung zählt
Rechtlich ist Ihr Arbeitgeber nie die Kita, sondern der Träger. Die Einrichtung ist ein Ort, an dem Sie eingesetzt werden; wer Sie einstellt, bezahlt, versetzt und kündigt, ist der Rechtsträger dahinter. Das klingt förmlich und hat drei handfeste Folgen.
Erstens ist die Reichweite einer Versetzungsklausel so groß wie der Träger. Ein Träger mit dreißig Häusern in zwei Landkreisen kann Sie innerhalb dieser dreißig Häuser einsetzen, wenn der Vertrag es zulässt – siehe Arbeitsvertrag beim Träger. Zweitens gilt die Tarifbindung für den Träger und damit für alle seine Häuser, nicht für das eine, in dem Sie sich vorstellen. Drittens entscheidet die Größe des Trägers darüber, was es überhaupt an Wegen gibt: Fortbildungsbudget, Springerpool, Fachberatung, interne Ausschreibungen, eine Stelle in der Verwaltung, wenn der Gruppendienst nicht mehr geht.
Gruppe eins: kommunale und andere öffentliche Träger
Städte, Gemeinden, Landkreise, gelegentlich Zweckverbände. Sie wenden den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst an, und damit ist die Vergütung einer Verhandlung weitgehend entzogen und dafür nachprüfbar – die Systematik steht unter TVöD SuE. Es gibt eine betriebliche Zusatzversorgung, es gibt einen Personalrat, und Eingruppierungen sind ein geregeltes Verfahren mit Beteiligung.
Was das praktisch bedeutet: Sie wissen vor der Unterschrift, was Sie verdienen, und Sie wissen, wie es steigt. Sie verhandeln dafür nicht über den Betrag, sondern über die Stufe und die Anerkennung von Vorzeiten. Die Kehrseite ist Trägheit – Entscheidungen laufen über Verwaltungswege, und eine gewünschte Veränderung braucht Geduld und Formulare. Kommunale Träger sind außerdem an das Haushaltsrecht gebunden, was Stellenschaffungen an Beschlüsse und Fristen hängt.
Gruppe zwei: kirchliche Träger
Katholische Träger, häufig in der Caritas organisiert, und evangelische Träger im Bereich der Diakonie. Sie betreiben einen erheblichen Teil der Kindertageseinrichtungen und einen noch größeren Teil der Eingliederungshilfe und der stationären Jugendhilfe.
Kirchliche Arbeitgeber wenden nicht den TVöD an, sondern eigene Arbeitsvertragsrichtlinien; sie entstehen in besonderen Kommissionen und nicht in Tarifverhandlungen mit Streik. Die Systematik ähnelt dem öffentlichen Dienst – Entgeltgruppen, Stufen, Jahressonderzahlung, Zusatzversorgung –, ist aber nicht identisch, und die Beträge sind eigenständig. Der Vergleich zweier Angebote über die Gruppenbezeichnung führt deshalb in die Irre; Einzelheiten unter AVR und freie Träger.
Die Mitbestimmung läuft über eine Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht und nicht über einen Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Rechte sind vergleichbar zugeschnitten, aber die Grundlage ist eine andere – ein Punkt, der im Streitfall zählt.
Zur häufigsten Frage: Ob eine Kirchenmitgliedschaft verlangt wird, handhaben Träger unterschiedlich. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an Loyalität und Zugehörigkeit in den vergangenen Jahren eingeschränkt, und in Regionen mit Personalmangel stellen kirchliche Träger regelmäßig Menschen ohne Konfession ein. Fragen Sie danach offen; die Antwort fällt je nach Haus und Bistum oder Landeskirche verschieden aus.
Gruppe drei: freie gemeinnützige Träger
Die größte und vielfältigste Gruppe. Dazu gehören die großen Wohlfahrtsverbände, Vereine, Elterninitiativen, Stiftungen, Genossenschaften und die Träger, die aus einer einzelnen Einrichtung gewachsen sind.
Hier ist die Spanne am größten. Manche wenden einen Tarifvertrag an, manche einen Haustarif, manche eine eigene Entgeltordnung, manche nichts als den Arbeitsvertrag. Es gibt Träger, die über dem öffentlichen Dienst liegen, und es gibt Träger, die deutlich darunter liegen; es gibt Häuser mit einem Betriebsrat und Häuser, in denen nie einer gewählt wurde. Entsprechend gilt für diese Gruppe mehr als für jede andere: Nachfragen, und zwar schriftlich.
Die Stärken liegen woanders. Kleine Träger können pädagogisch eigenständig arbeiten, Entscheidungen fallen schnell, und die Wege zur Leitung sind kürzer als in einem Verwaltungsapparat. Elterninitiativen und kleine Vereine bieten eine Nähe, die große Träger nicht herstellen können – und eine Abhängigkeit von wenigen Personen, die im Konfliktfall belastend wird.
Gruppe vier: privat-gewerbliche Träger
Unternehmen in privater Rechtsform, die Einrichtungen betreiben, dazu Betriebskitas im Auftrag von Arbeitgebern und Träger, die an mehreren Standorten arbeiten. Diese Gruppe wächst, und sie ist in Ballungsräumen und in der Schulbegleitung besonders präsent.
Ein Tarifvertrag ist hier selten; das Entgelt ist verhandelbar und in beide Richtungen offen. Häufiger als bei anderen Trägern findet man moderne Arbeitszeitmodelle, eine ordentliche Ausstattung und ein zügiges Bewerbungsverfahren; häufiger findet man auch Befristungen, eine Bindung an einen Auftrag und eine Betriebsrente, die freiwillig ist oder fehlt. Wer sich hier bewirbt, prüft den Arbeitsvertrag besonders genau, weil er die einzige Grundlage ist.
Was die Finanzierung über den Träger verrät
Ein Punkt, der die vier Gruppen quer schneidet und viel erklärt. Kindertageseinrichtungen werden aus mehreren Quellen finanziert: Landesmitteln nach dem jeweiligen Kita-Gesetz, kommunalen Anteilen, Elternbeiträgen und – bei nicht-kommunalen Trägern – einem Eigenanteil. Jeder Träger braucht eine Betriebserlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, und sie hängt unter anderem an der Einhaltung der personellen Vorgaben des Landes.
In der Jugendhilfe und in der Eingliederungshilfe läuft die Finanzierung dagegen über Vereinbarungen mit dem Kostenträger – über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung. Daraus folgt für Ihren Alltag mehr als aus jedem Leitbild: Die Zahl der Stellen hängt an vereinbarten Entgelten und an belegten Plätzen. Sinkt die Belegung, entsteht Druck; steigt der Bedarf, wird schnell eingestellt. Wer in einem Bewerbungsgespräch nach der Belegung und nach der Laufzeit der Vereinbarung fragt, fragt nicht indiskret, sondern nach der Sicherheit seiner Stelle.
Betriebsrente, Beihilfen und die kleinen Unterschiede
Drei Punkte, die im Jahresbetrag mehr ausmachen als eine Verhandlung über das Grundentgelt.
Die betriebliche Zusatzversorgung ist im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Trägern Teil des Systems und beitragsfinanziert; bei freien und privaten Trägern ist sie eine Frage des Einzelfalls. Eine Zusatzversorgung ersetzt über ein Berufsleben eine Größenordnung, die kein Verhandlungserfolg beim Monatsentgelt erreicht.
Zweitens Jahressonderzahlung und Zulagen: Ob und in welchem Umfang es sie gibt, entscheidet das Regelwerk – siehe Zuschläge und Jahressonderzahlung.
Drittens die Nebenleistungen, die häufig statt eines höheren Entgelts angeboten werden: Zuschuss zum Nahverkehr, Fahrradleasing, Kinderbetreuungsplatz, zusätzliche freie Tage, Fortbildungsbudget. Sie sind etwas wert – rechnen Sie sie aber aus, statt sie zu glauben.
Der Trägerwechsel als Karriereschritt
In diesem Feld führt der Weg nach oben oft nicht innerhalb eines Hauses, sondern über die Trägergrenze. Das hat einen strukturellen Grund: Eine Kita hat eine Leitung und höchstens eine Stellvertretung. Wer aufsteigen will, wartet entweder darauf, dass diese Stelle frei wird, oder wechselt.
Große Träger haben dafür mehr zu bieten, weil sie mehr Stellen haben – Leitungen mehrerer Häuser, Fachberatung, Bereichsleitung, Qualitätsentwicklung, Praxisanleitung als eigene Aufgabe, Verwaltung. Kleine Träger haben kürzere Wege, aber weniger Ziele. Wer eine Laufbahn plant, sollte das bei der ersten Stelle mitdenken und nicht erst, wenn er sie sucht: Welche Wege gibt es hier überhaupt? Die Antwort steht auf der Website des Trägers, in der Zahl seiner Einrichtungen und in seinen eigenen Ausschreibungen.
Ein Wechsel kostet allerdings Dienstalter. Bei tarifgebundenen Trägern hängt die Stufe am Arbeitsverhältnis, und ein neuer Arbeitgeber rechnet Vorzeiten nicht zwangsläufig voll an. Verhandeln Sie diesen Punkt vor der Kündigung, nicht danach – siehe TVöD SuE. Welche Wege aus der Gruppe herausführen, beschreibt Weiterbildungen nach der Ausbildung, der Schritt in die Leitung Kita-Leitung werden.
Wie Sie einen Träger einordnen, bevor Sie ihn anschreiben
Drei Quellen genügen, und alle drei sind öffentlich. Das Impressum sagt die Rechtsform und damit schon viel: eine Kommune, ein eingetragener Verein, eine gemeinnützige Gesellschaft, eine gewerbliche Gesellschaft. Die Stellenanzeige sagt, welches Regelwerk gilt – und wenn sie es nicht sagt, ist das selbst eine Auskunft. Und die Zahl der Einrichtungen, die der Träger nennt, sagt, ob Sie es mit einem Haus oder mit einem Apparat zu tun haben.
Achten Sie in der Anzeige auf die Formulierungen. „Vergütung nach TVöD SuE" ist eine Aussage. „Vergütung in Anlehnung an den TVöD" oder „orientiert am TVöD" ist keine – es bedeutet, dass der Tarifvertrag gerade nicht gilt und dass niemand verpflichtet ist, die nächste Tariferhöhung weiterzugeben. Wie man solche Formulierungen insgesamt liest, steht unter Stellenanzeige entschlüsseln.
Die sechs Fragen vor der Bewerbung
Sie lassen sich in fünf Minuten beantworten, und sie ordnen den Träger sicherer ein als jede Website.
- Welche Rechtsform hat der Träger, und wie viele Einrichtungen betreibt er?
- Welches Regelwerk wird angewendet – TVöD, eine Arbeitsvertragsrichtlinie, ein Haustarif, ein eigener Vertrag –, und gilt es in der jeweils geltenden Fassung?
- Gibt es eine Mitarbeitervertretung, einen Betriebsrat oder einen Personalrat?
- Gibt es eine betriebliche Zusatzversorgung, und wer zahlt sie?
- Wie weit reicht die Versetzungsmöglichkeit, und wird sie in der Praxis genutzt?
- Bei Jugendhilfe und Eingliederungshilfe: Wie ist die Belegung, und wie lange läuft die Vereinbarung mit dem Kostenträger?
Wer diese sechs Antworten hat, kann zwei Angebote vergleichen, die auf dem Papier gleich aussehen. Wie man das Gespräch darüber führt, steht unter Gehalt verhandeln; wie breit die Trägerlandschaft in Ihrer Region tatsächlich ist, zeigen die offenen Stellenangebote und die Stellen als pädagogische Fachkraft.
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