Wer in der Erziehung und der Sozialen Arbeit über Geld verhandelt, führt je nach Arbeitgeber ein völlig anderes Gespräch. Beim tarifgebundenen Träger steht der Betrag in einer Tabelle, die niemand am Tisch ändern kann – verhandelbar sind dort andere Dinge, und zwar mehr, als die meisten annehmen. Beim Träger ohne Tarifbindung ist umgekehrt alles verhandelbar und nichts vergleichbar. Dieser Text beschreibt beide Gespräche getrennt, weil die Vorbereitung darauf sich unterscheidet, und er nennt keine Beträge: die Tabellen ändern sich mit jeder Tarifrunde, und eine Zahl in einem Ratgeber ist ein halbes Jahr später eine Falschauskunft.
Die erste Frage ist nicht das Gehalt, sondern das Regelwerk
Bevor Sie eine Vorstellung nennen, müssen Sie wissen, in welchem System Sie sich bewegen. Es gibt drei, und sie verhalten sich grundlegend verschieden: der öffentliche Dienst mit dem TVöD und seiner Anlage für den Sozial- und Erziehungsdienst, der kirchliche Bereich mit Arbeitsvertragsrichtlinien, und der freie Träger ohne jede Bindung. Wie diese drei Systeme funktionieren, steht unter TVöD SuE und unter AVR und freie Träger; welcher Träger in welche Gruppe fällt, unter Trägerlandschaft.
Die Frage danach ist kein Misstrauen, sondern eine Sachfrage, und sie gehört in das erste Gespräch: Gilt bei Ihnen der TVöD, eine Arbeitsvertragsrichtlinie oder eine eigene Regelung? Wird der Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung angewendet? Eine Antwort wie „wir orientieren uns am TVöD" ist keine Antwort, sondern der Anfang einer Nachfrage.
Beim tarifgebundenen Träger ist der Betrag nicht der Gegenstand
Wo der TVöD gilt, ist das Entgelt das Ergebnis zweier Größen: der Entgeltgruppe, die sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage ergibt, und der Stufe innerhalb dieser Gruppe, die mit der Zeit im Arbeitsverhältnis steigt. Beides steht in einem Regelwerk, und eine Leitung, die Ihnen etwas anderes zusagt, könnte es nicht halten.
Das heißt nicht, dass es nichts zu besprechen gibt. Es heißt, dass der Gegenstand ein anderer ist: nicht der Betrag, sondern die beiden Größen, aus denen er entsteht. Beide sind in einem gewissen Rahmen beeinflussbar, und genau dort entscheidet die Vorbereitung.
Die Stufe ist der Posten, über den man wirklich reden kann
Die Stufenzuordnung bei der Einstellung ist der wichtigste verhandelbare Punkt im tarifgebundenen Bereich. Sie hängt davon ab, welche Zeiten als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden – und über „einschlägig" wird entschieden, nicht gerechnet.
Sammeln Sie deshalb vor dem Gespräch alles, was Zeiten belegt: Arbeitszeugnisse mit Angabe der Tätigkeit und nicht nur des Zeitraums, Bescheinigungen über Beschäftigungsumfang, Nachweise über das Berufspraktikum, Belege über Tätigkeiten bei anderen Trägern und bei anderen Altersgruppen. Wer eine Lücke im Lebenslauf hat, sollte wissen, wie er sie einordnet; wie das im Lebenslauf selbst aussieht, steht unter Lebenslauf in der Pädagogik.
Fragen Sie ausdrücklich, welche Ihrer Zeiten angerechnet werden und welche nicht, und bitten Sie darum, dass die Zuordnung im Arbeitsvertrag steht. Eine mündliche Zusage über eine Stufe ist im Streitfall wertlos; worauf Sie im Vertrag achten müssen, steht unter Arbeitsvertrag beim Träger.
Die Eingruppierung hängt an der Tätigkeit, nicht am Abschluss
Die Anlage zum TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst ordnet über Tätigkeitsmerkmale zu. Sie fragt nach dem Abschluss und nach der ausgeübten Tätigkeit, und das zweite ist der Teil, den man im Vertrag festhalten kann. Wer als Fachkraft eingestellt wird, aber im Vertrag eine allgemeiner beschriebene Aufgabe stehen hat, hat später die schlechtere Ausgangslage.
Deshalb zwei konkrete Bitten: dass die Tätigkeit im Vertrag so beschrieben wird, wie sie tatsächlich ausgeübt wird, und dass Zusatzaufgaben, die Sie übernehmen sollen, benannt werden. Ob eine Aufgabe die Bewertung verändert, entscheidet nicht der gute Willen der Leitung, sondern die Anlage – aber ohne die Beschreibung im Vertrag lässt sich die Frage gar nicht stellen. Voraussetzung für die Fachkraftmerkmale ist die staatliche Anerkennung; was genau sie bewirkt, steht unter staatliche Anerkennung.
Was neben dem Entgelt verhandelbar ist
Im tarifgebundenen Bereich liegt der eigentliche Verhandlungsraum hier, und er wird selten genutzt:
- Der Stundenumfang und seine Verteilung. Ob Sie mit voller oder verringerter Stundenzahl anfangen und wie die Stunden über die Woche liegen, ist Verhandlungssache. Eine späte Verringerung oder Aufstockung folgt eigenen Regeln, nachzulesen unter Teilzeit und Stundenaufstockung.
- Die Verfügungszeit. Wie viel Zeit für Vorbereitung, Dokumentation, Elterngespräche und Teamarbeit außerhalb der Arbeit mit den Kindern vorgesehen ist, gehört ausdrücklich besprochen. Sie ist der Posten, an dem im Alltag zuerst gespart wird, und ihre Höhe ist kein Tarifbetrag, sondern eine Festlegung des Trägers.
- Fortbildung. Tage, Budget, Anmeldeverfahren und die Frage, ob die Zeit Arbeitszeit ist. Welche Weiterbildungen sich lohnen, steht unter Weiterbildungen nach der Ausbildung.
- Zusatzaufgaben mit eigener Bewertung. Praxisanleitung, stellvertretende Leitung, Fachkraft für einen Schwerpunkt. Wer eine solche Aufgabe übernimmt, sollte wissen, ob sie vergütet wird und wie.
- Die betriebliche Zusatzversorgung. Im öffentlichen und im kirchlichen Bereich ist sie üblich und ein Teil der Vergütung, auch wenn sie nicht auf dem Konto erscheint. Beim freien Träger ist sie eine Frage.
- Der Termin für das erste Gespräch über die weitere Entwicklung. Ein Datum im Vertrag ist mehr wert als eine Absichtserklärung.
Wo kein Regelwerk gilt, müssen Sie den Maßstab selbst herstellen
Beim Träger ohne Tarifbindung fehlt der Bezugspunkt, und das ist der eigentliche Nachteil – nicht die Höhe. Sie können nicht nachlesen, was Ihre Tätigkeit wert ist, und Ihr Gegenüber kann es auch nicht.
Stellen Sie den Maßstab deshalb selbst her: Nehmen Sie die aktuelle Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst, ordnen Sie Ihre Tätigkeit an den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage ein und rechnen Sie die Stufe aus, die Ihnen mit Ihren Zeiten dort zustünde. Das Ergebnis ist keine Forderung, sondern eine Grundlage, und es ist im Gespräch überprüfbar, weil die Tabelle öffentlich ist.
Klären Sie in diesem Fall zusätzlich vier Dinge, die im Tarif geregelt wären: ob und wie das Entgelt mit der Zeit steigt, ob Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes nachvollzogen werden, wie Zeitzuschläge und eine Jahressonderzahlung behandelt werden, und was für den Jahresurlaub gilt. Was davon im Tarifbereich vorgesehen ist, steht unter Zuschläge und freie Tage. Wenn eine dieser Antworten fehlt, fehlt sie auch im Vertrag.
Wie das Gespräch vorbereitet wird
Drei Blätter reichen. Auf dem ersten stehen Ihre Zeiten mit Belegen. Auf dem zweiten die Tätigkeit, für die Sie eingestellt werden, in Ihren Worten – so genau, dass man sie an den Tätigkeitsmerkmalen prüfen kann. Auf dem dritten die Punkte aus der Liste oben, die Ihnen wichtig sind, in einer Reihenfolge, die Sie vorher festgelegt haben.
Nennen Sie eine Zahl erst, wenn Sie wissen, welches System gilt. Im Tarifbereich ist die Frage nach der Gehaltsvorstellung ohnehin keine, sondern eine Formalie; sinnvoll ist dort die Antwort, dass Sie von einer Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen und einer Stufe entsprechend Ihren Zeiten ausgehen. Woran man erkennt, welches System ein Träger anwendet, lässt sich oft schon der Anzeige entnehmen – siehe Stellenanzeige entschlüsseln.
Nach dem Gespräch: was schriftlich werden muss
Ein Punkt, an dem in diesem Feld regelmäßig Geld verloren geht. Was im Gespräch zugesagt wurde, gilt nicht, weil es gesagt wurde. In den Vertrag gehören deshalb: die Entgeltgruppe, die Stufe, die Anerkennung der Vorzeiten mit Zeitraum, der Stundenumfang, übertragene Zusatzaufgaben – Gruppenleitung, Praxisanleitung, stellvertretende Leitung – und eine Zusage über Fortbildung oder Freistellung, wenn darüber gesprochen wurde.
Bitten Sie um den Vertragsentwurf zum Mitnehmen und vergleichen Sie ihn mit Ihren Notizen aus dem Gespräch. Fehlt eine Zusage, fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben – nach der Unterschrift ist es eine Bitte und kein Anspruch. Welche Klauseln daneben zu lesen sind, steht unter Arbeitsvertrag beim Träger.
Drei Fehler, die teuer sind
Erstens: eine Vorstellung nennen, bevor die Tätigkeit besprochen ist. Im Tarifbereich verhandeln Sie damit über eine Größe, die nicht zur Verhandlung steht, und verlieren die Punkte, die es gewesen wären.
Zweitens: mündliche Zusagen akzeptieren. Stufe, Tätigkeit, Verfügungszeit, Fortbildung und Zusatzaufgaben gehören in den Vertrag oder in eine Anlage dazu. Wer das verlangt, wirkt nicht misstrauisch, sondern gründlich; wer es nicht verlangt, hat nach dem ersten Leitungswechsel nichts in der Hand.
Drittens: das Entgelt für die ganze Frage halten. Verfügungszeit, Vertretungsregeln und die Besetzung der Gruppe entscheiden darüber, wie lange jemand in einer Stelle bleibt, und sie sind vor der Unterschrift leichter zu klären als danach. Wer sich einen Überblick über die Bandbreite der Träger verschaffen will, sieht sich zuerst die offenen Stellenangebote und darin die Stellen als pädagogische Fachkraft an.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.