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Ausbildung und Anerkennung

Die staatliche Anerkennung: was sie bewirkt

Zwei Bewerberinnen mit demselben Wissen, eine bekommt die Fachkraftstelle und die andere nicht. Der Unterschied heißt staatliche Anerkennung. Was sie ist, wie sie erteilt wird, was ohne sie geht und was beim Umzug in ein anderes Land zu klären ist.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

In Stellenanzeigen für Kitas, Wohngruppen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe steht selten „Erzieherin gesucht". Es steht „staatlich anerkannte Erzieherin" oder „pädagogische Fachkraft nach den Vorgaben des Landes". Das ist kein Formelkram, sondern der Unterschied zwischen zwei Stellen, zwei Eingruppierungen und zwei Laufbahnen. Dieser Text erklärt, was die staatliche Anerkennung ist, wie sie zustande kommt, was ohne sie möglich bleibt und wo sie an einer Landesgrenze neu beantwortet wird.

Was die staatliche Anerkennung tatsächlich ist

Die staatliche Anerkennung ist ein Teil der Berufsbezeichnung und keine Zusatzurkunde, die man nachträglich erwirbt. Wer die Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik abschließt – in Bayern an einer Fachakademie für Sozialpädagogik –, führt danach die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin" beziehungsweise „Staatlich anerkannter Erzieher". Der Zusatz sagt, dass ein Land den Abschluss nach seiner eigenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erteilt und damit für den Beruf freigegeben hat.

Praktisch wirkt sie an zwei Stellen. Erstens entscheidet sie darüber, ob Sie in einer Kindertageseinrichtung als Fachkraft eingesetzt werden dürfen. Wer als Fachkraft gilt, steht nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch, sondern in den Kita-Gesetzen und Personalverordnungen der Länder – und die Betriebserlaubnis einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII hängt daran, dass die Vorgaben eingehalten sind. Ein Träger, der eine Fachkraftstelle mit jemandem besetzt, der nach der Personalverordnung keine Fachkraft ist, hat kein Personalproblem, sondern ein Erlaubnisproblem. Deshalb sind Träger an diesem Punkt unbeweglich, auch wenn sie dringend suchen.

Zweitens hängt die Vergütung daran. Die Anlage zum TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst ordnet über Tätigkeitsmerkmale ein und fragt dabei nach dem Abschluss und der ausgeübten Tätigkeit. Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sind der Gruppe S 8a zugeordnet; wie diese Systematik im Einzelnen funktioniert, steht unter TVöD SuE. Ohne die Anerkennung greift dieses Tätigkeitsmerkmal nicht, und zwar unabhängig davon, wie gut jemand arbeitet.

Wie sie erteilt wird

In der schulischen Form der Ausbildung folgt auf den fachschulischen Teil ein Berufspraktikum, das gemeinhin Anerkennungsjahr heißt. Die staatliche Anerkennung wird mit dem Bestehen dieses Praktikums erteilt, nicht mit dem Bestehen der schulischen Prüfung. Wer die Schule abgeschlossen hat und das Praktikum noch vor sich hat, ist also noch keine Fachkraft – ein Punkt, der in Bewerbungen regelmäßig falsch angegeben wird. In der praxisintegrierten Ausbildung, bei der Schule und Einrichtung von Anfang an nebeneinanderlaufen, entsteht die Anerkennung am Ende der Ausbildung; den Unterschied beider Wege behandelt PiA oder schulische Ausbildung, den Aufbau der Ausbildung insgesamt die Ausbildung an der Fachschule.

Die Urkunde kommt von der zuständigen Stelle des Landes, meist über die Schule. Bewahren Sie sie so auf, dass Sie sie in Kopie beilegen können: Träger verlangen sie in der Regel vor der Einstellung und nicht erst zum Dienstbeginn.

Bei Hochschulabschlüssen ist es ein eigener Schritt

Wer Kindheitspädagogik oder Soziale Arbeit studiert hat, hat zunächst einen akademischen Grad und nicht automatisch eine staatliche Anerkennung. Bei Studiengängen der Sozialen Arbeit ist die Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin ein eigener Schritt, den das Land regelt; manche Hochschulen haben ihn in das Studium eingebaut, andere nicht. Bei der Kindheitspädagogik kommt sie aus dem Studiengang selbst oder aus einem daran anschließenden Verfahren des Landes.

Fragen Sie das vor der Einschreibung und nicht nach dem Abschluss. Die Frage lautet nicht „ist der Studiengang akkreditiert", sondern: Führt dieser Abschluss zu der staatlichen Anerkennung, und gelte ich mit ihm in diesem Land als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung. Das sind zwei Fragen, und sie werden von zwei Stellen beantwortet. Die Einzelheiten für den häufigsten Verwechslungsfall stehen unter Kindheitspädagogik oder Erzieherausbildung.

Was ohne sie geht

Der Arbeitsmarkt in diesem Feld besteht nicht nur aus Fachkraftstellen, und das ist keine Notlösung, sondern eine eigene Ebene mit eigenen Aufgaben. Ohne staatliche Anerkennung sind unter anderem möglich:

  • Ergänzungs- und Zweitkraftstellen in der Kita. Die Länder lassen für einen Teil der Stellen Abschlüsse zu, die keine Fachkraftqualifikation sind – sozialpädagogische Assistenz und Kinderpflege sind die häufigsten. Was jeweils zugelassen ist, entscheidet die Personalverordnung des Landes.
  • Schulbegleitung. Die Anforderungen setzt hier der Leistungsträger im Einzelfall und nicht eine Personalverordnung; sie reichen von angelernten Kräften bis zu Fachkräften. Welche Rolle das Feld im Berufsweg spielen kann, steht unter Schulbegleitung.
  • Assistenz- und Alltagsbegleitung in der Eingliederungshilfe. Neben den Fachleistungen gibt es Assistenzleistungen, für die keine pädagogische Ausbildung verlangt wird.
  • Der Einstieg mit Nachqualifizierung. Viele Träger stellen ein und begleiten den Weg zur Anerkennung mit; wie das organisiert wird, steht unter Nachqualifizierung zur Fachkraft.

Was ohne sie nicht geht

Drei Dinge bleiben verschlossen, und sie hängen zusammen. Die Fachkraftstelle, weil die Betriebserlaubnis daran hängt. Die Eingruppierung als Fachkraft, weil das Tätigkeitsmerkmal Abschluss und Tätigkeit zusammen verlangt. Und die Leitung einer Einrichtung, weil die Länder dafür in der Regel die Fachkraftqualifikation voraussetzen und die Träger meist mehr – was der Schritt in die Leitung sonst noch verlangt, steht unter Kita-Leitung werden.

Das ist der Punkt, an dem der Quereinstieg in diesem Feld endet, wenn niemand ihn zu Ende geht. Wer jahrelang als Ergänzungskraft arbeitet, sammelt Erfahrung, aber keinen Status: ohne den formalen Abschluss ändert auch das zehnte Berufsjahr die Eingruppierung nicht. Wo die Wege dorthin verlaufen, beschreibt Quereinstieg in die Kita.

Der Umzug in ein anderes Land

Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Der Abschluss selbst verfällt nicht an der Landesgrenze – eine in einem Land erteilte staatliche Anerkennung bleibt bestehen. Was das neue Land eigenständig entscheidet, ist die zweite Frage: ob Sie mit diesem Abschluss dort als Fachkraft im Sinne seiner Personalverordnung gelten und für welche Aufgaben. Weil die Ausbildungen der Länder unterschiedlich zugeschnitten sind, kann derselbe Abschluss in einem Land Fachkraft und im Nachbarland Ergänzungskraft sein. Warum die Ausbildungen so weit auseinandergehen, erklärt Warum die Erzieherausbildung in jedem Land anders aussieht.

Klären Sie das vor der Bewerbung, nicht nach dem Umzug, und zwar schriftlich bei der zuständigen Stelle des Ziellandes – nicht beim Träger. Ein Träger kann sich irren; die Behörde, die seine Betriebserlaubnis führt, irrt sich seltener.

Abschlüsse aus dem Ausland

Für einen im Ausland erworbenen pädagogischen Abschluss ist ebenfalls eine Stelle des Landes zuständig. Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Landesabschluss: Inhalte, Umfang, Praxisanteile und die Berufsberechtigung im Herkunftsland. Ergibt die Prüfung wesentliche Unterschiede, kann eine Anpassungsqualifizierung verlangt werden – ein zusätzlicher Lehrgang, ein Praktikum, eine Prüfung oder eine Kombination daraus.

Was Sie dafür brauchen, ist absehbar: Zeugnisse und Nachweise über Inhalte und Stunden, beglaubigte Übersetzungen, Nachweise über Berufstätigkeit. Was Sie nicht brauchen, ist ein Arbeitsvertrag – das Verfahren läuft unabhängig davon und lässt sich vor der Einreise beginnen. Rechnen Sie mit Rückfragen und beschaffen Sie Unterlagen aus dem Herkunftsland früh; das ist der Teil, an dem Verfahren liegen bleiben.

Die Anerkennung ist nur eines von drei Papieren

Vor dem ersten Arbeitstag prüft ein Träger in der Regel drei Dinge, und alle drei können eine Einstellung aufhalten. Die Anerkennungsurkunde ist das erste. Das zweite ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, das der Träger wegen des Tätigkeitsausschlusses nach § 72a SGB VIII einsehen muss. Das dritte ist der Masernschutznachweis: Wer in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig wird und nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist, darf ohne diesen Nachweis nicht beschäftigt werden.

Der Unterschied zwischen den drei Papieren ist praktisch bedeutsam. Die Anerkennung entscheidet, welche Stelle Sie bekommen können. Die anderen beiden entscheiden nur, ob Sie sie antreten können – sie qualifizieren nicht, sie sperren. Beantragen Sie das Führungszeugnis früh, es dauert, und lassen Sie sich den Masernschutz vom Hausarzt oder aus dem Impfpass bestätigen, bevor der erste Dienstplan geschrieben wird. Was die beiden Nachweise im Einzelnen verlangen und wer die Kosten trägt, steht unter Erweitertes Führungszeugnis und Masernschutznachweis.

Was Sie in der Bewerbung daraus machen

Schreiben Sie die Bezeichnung genau so hin, wie die Urkunde sie führt, mit dem Land und dem Jahr des Abschlusses. Steht die Anerkennung noch aus, schreiben Sie das ebenso genau: fachschulischer Teil abgeschlossen, Berufspraktikum von wann bis wann, Anerkennung danach zu erwarten. Ein Träger kann mit dieser Angabe planen und stellt regelmäßig zum Ende des Praktikums ein. Eine unklare Angabe kostet Sie dagegen die Vorauswahl, weil die Personalstelle nicht raten wird. Wie die Unterlagen insgesamt aufgebaut werden, steht unter Der Lebenslauf in der Pädagogik; welche Stellen derzeit eine Anerkennung verlangen, zeigen die offenen Stellenangebote und gezielt die Stellen als pädagogische Fachkraft.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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